Gesetze / Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 6. DV-BEG § 1 Stand: 10.06.2019 Bund Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.