Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG§ 8 Höhe des Darlehens
Stand: 10.06.2019
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.