Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 38

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/38#abs-1 (1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/38#abs-2 (2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat.

§ 37 § 38a