Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 28 Voraussetzung für die Darlehnsgewährung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/28#abs-1 (1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/28#abs-2 (2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.

§ 27 § 29