Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 24a Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/24a#abs-1 (1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/24a#abs-2 (2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/24a#abs-3 (3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.

§ 24 § 25