Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 20 Anzeigepflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/20#abs-1 (1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/20#abs-2 (2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.

§ 19 § 21