Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG§ 10 Erfüllung des Anspruchs
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/10#abs-1 (1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/10#abs-2 (2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so kann der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zugestimmt werden.