Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 79

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/79#abs-1 (1) Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. Es wird vermutet, daß dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/79#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungsbedingt ist.

§ 78 § 80