Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 50
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.