Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 46

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/46#abs-1 (1) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/46#abs-2 (2) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/46#abs-3 (3) Der Anspruch ist beim Übergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.

§ 45 § 47