Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 25
Stand: 10.06.2019
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- OLG Köln, 02.02.2004 – 16 Wx 244/03Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/25#abs-1 (1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/25#abs-2 (2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/25#abs-3 (3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 trägt der nach Absatz 1 und 2 zugrunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.