Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 229
Stand: 10.06.2019
Bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung nach diesem Gesetz.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 229 BEG →
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