Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 212

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/212#abs-1 (1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/212#abs-2 (2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/212#abs-3 (3) Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält, findet § 707 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

§ 211 § 213