Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 193
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/193#abs-1 (1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/193#abs-2 (2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/193#abs-3 (3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 193 BEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 24.03.1981 – VII B 64/80Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.