Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 193
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/193#abs-1 (1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/193#abs-2 (2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/193#abs-3 (3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.