Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 159

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

§ 158 § 159a