Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 156
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 13.12.1961 – 1 BvR 1137/59, 1 BvR 278/60Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann der normsetzenden Exekutive (Art. 80 GG) unter besonderen Umständen Differenzierungen verbieten, die durch die ihr erteilte gesetzliche Ermächtigung an sich noch gedeckt werden. - Teilnichtigkeit von Durchführungsbestimmungen zum BEG, soweit sie den Rentenhöchstbetrag verspätet erhöhenZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/156#abs-1 (1) Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/156#abs-2 (2) §§ 84 und 84a finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/156#abs-3 (3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark.