Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 156

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/156#abs-1 (1) Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/156#abs-2 (2) §§ 84 und 84a finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/156#abs-3 (3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark.

§ 155 § 157