Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 145
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/145#abs-1 (1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/145#abs-2 (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/145#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.