Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 123
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/123#abs-1 (1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/123#abs-2 (2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 123 BEG →
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- BVerfG, 13.12.1961 – 1 BvR 1137/59, 1 BvR 278/60Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann der normsetzenden Exekutive (Art. 80 GG) unter besonderen Umständen Differenzierungen verbieten, die durch die ihr erteilte gesetzliche Ermächtigung an sich noch gedeckt werden. - Teilnichtigkeit von Durchführungsbestimmungen zum BEG, soweit sie den Rentenhöchstbetrag verspätet erhöhenZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.