Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 123

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/123#abs-1 (1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/123#abs-2 (2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.

§ 119 § 124