Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 11
Stand: 10.06.2019
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- KG, 08.10.2014 – 3 UF 38/14Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/11#abs-1 (1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/11#abs-2 (2) Das Umrechnungsverhältnis 10:2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.