Gesetze / Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 66§ 2 Inkrafttreten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 22.11.2024
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.