Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65§ 2 Inkrafttreten
Stand: 23.11.2023
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
BEG§172DV 65Stand: 23.11.2023
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.