Gesetze / Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

BEG§172DV 65

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022

Stand: 23.11.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2065/1#abs-1 (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2022 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)89 463 503 Euro,
in Berlin 7 536 142 Euro,
insgesamt96 999 645 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2065/1#abs-2 (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)44 731 752 Euro,
in Berlin4 521 685 Euro,
insgesamt49 253 437 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein‑Westfalen12 435 404 Euro,
in Bayern 9 161 168 Euro,
in Baden‑Württemberg 7 731 530 Euro,
in Niedersachsen 5 584 761 Euro,
in Hessen 4 380 787 Euro,
in Rheinland‑Pfalz 2 853 205 Euro,
in Schleswig‑Holstein 2 026 729 Euro,
im Saarland  680 776 Euro,
in Hamburg1 293 595 Euro,
in Bremen  467 834 Euro,
in Berlin 1 130 421 Euro,
insgesamt47 746 210 Euro,
insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen47 746 208 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2065/1#abs-3 (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen12 552 056 Euro,
Bayern 7 018 908 Euro,
Hessen 4 969 776 Euro,
Rheinland‑Pfalz25 047 777 Euro,
Berlin 6 405 720 Euro,
insgesamt55 994 237 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2065/1#abs-4 (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg  744 975 Euro,
Niedersachsen 2 698 395 Euro,
Schleswig‑Holstein 1 812 205 Euro,
Saarland  352 816 Euro,
Hamburg  814 255 Euro,
Bremen  318 155 Euro,
insgesamt 6 740 801 Euro.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2065/1#abs-5 (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2