Gesetze / Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes BEG§172DV 61 Schlussformel Bund Historische Fassung — Stand 17.12.2019 bis 09.11.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Bundesrat hat zugestimmt.