Gesetze / Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes BEG§172DV 59 § 2 Inkrafttreten Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 09.11.2022. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.