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§ 2 BEG§172DV 59 — Inkrafttreten

Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.