Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung
BEG NRW§ 3
Stand: 26.08.2026
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind.