§ 6 Satzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.