Gesetze / BDBOS-Kostenverordnung

BDBOS-KostV

§ 2 Inkrafttreten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOS-KostV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOS-KostV/2#abs-2 (2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.

§ 1