Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 28 Übergangsregelung
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/28#abs-1 (1) Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und die Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden auf- oder eingebracht, sind die Anforderungen dieser Verordnung erst ab dem 1. August 2031 einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/28#abs-2 (2) Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind ab dem 1. August 2028 einzuhalten.