Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung
BBiGHwOV§ 7 Straßenwärter/Straßenwärterin
Stand: 25.08.2026
Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig
1. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Regierungen für die Berufsbildung bei den nachgeordneten Behörden und die Rechtsaufsichtsbehörden für die Berufsbildung im kommunalen Bereich,
2. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. d die Landesbaudirektion Bayern,
3. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule,
4. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen.