Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

BBiGHwOV

§ 7 Straßenwärter/Straßenwärterin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig

1. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Regierungen für die Berufsbildung bei den nachgeordneten Behörden und die Rechtsaufsichtsbehörden für die Berufsbildung im kommunalen Bereich,

2. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. d die Landesbaudirektion Bayern,

3. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule,

4. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen.

§ 6 § 8