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§ 11 BBiGHwOV (Bayern) — Berufsbildungsausschüsse der Rechtsanwaltskammern

Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte in München, Nürnberg und Bamberg sind zuständig zur Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse der in ihrem Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammern sowie der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unterausschüsse der Berufsbildungsausschüsse (§ 4 Nr. 2).