Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 10 Vertrag
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 140
Nach Gewicht
- BAG, 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06Krankenpflegegesetz: Übertragung der BBiG-Rechtsprechung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung auf § 12 Abs. 1 KrPflG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BAG, 25.07.2002 – 6 AZR 311/00Zitiert von 13
- BAG, 15.11.2000 – 5 AZR 296/99Überbetriebliche Berufsausbildung: Teleologische Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG im ausschließlich öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LAG Baden-Württemberg, 14.02.2005 – 15 Sa 93/04Zitiert von 1
- BAG, 16.01.2003 – 6 AZR 325/01Zitiert von 12
- BAG, 22.01.2008 – 9 AZR 999/06Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 TaBV 16/24
140 Entscheidungen zu § 10 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-1 (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-2 (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-3 (3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-4 (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/10#abs-5 (5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).