Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/96?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/96?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.

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