Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 88 Erhebungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/88?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/88?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Erhebung zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/88?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/88?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an das Bundesinstitut für Berufsbildung zu übermitteln. Hierzu wird beim Bundesinstitut für Berufsbildung eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Erlass.