Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 70 Überwachung, Beratung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

§ 57 § 59