Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

Bund5 Fassungen

Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.

§ 50c § 50e