Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.

§ 50 § 50b