nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 50a BBiG 2005 — Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Berufsbildungsgesetz

Stand: 30.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.