Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 39 Prüfungsausschüsse

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

§ 37 § 39