Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

§ 99 § 101