Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/42b#abs-1 (1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/42b#abs-2 (2) Die Prämie beträgt

1.
für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3 000 Euro,
2.
für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.

Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/42b#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/42b#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.

§ 42a § 43