Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 167a Übergangsvorschrift zu § 57f

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026

Bund

Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des § 57f ergänzt werden.

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