§ 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Neustadt an der Weinstraße, 26.08.2008 – 5 K 1573/07.NWZitiert von 1
- OVG NRW, 13.02.2003 – 21 A 2523/00
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 418/21Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
- VG Halle, 19.04.2010 – 3 B 39/10Zitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2009 – 1 A 11256/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/144#abs-1 (1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/144#abs-2 (2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/144#abs-3 (3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/144#abs-4 (4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/144#abs-5 (5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.