§ 111 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Duisburg, 03.04.2012 – 1 O 565/03
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 – 5 K 372/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.08.2009 – 11 A 456/06Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 03.03.2005 – 8 K 2655/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/111#abs-1 (1) Soweit ein vorbeugender Schutz durch Maßnahmen nach § 110 nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erforderlichen zusätzlichen baulichen Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers zu errichten. Die Sicherungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage. Satz 1 und 2 gilt bei einer Erweiterung oder wesentlichen Veränderung baulicher Anlagen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/111#abs-2 (2) Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen. Ist der Bauherr seiner Verpflichtung nach § 110 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht nachgekommen, so trägt er den auf seinem Unterlassen beruhenden Teil der Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/111#abs-3 (3) § 110 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.