Gesetze / Bundesbankpersonal-Verordnung
BBankPersV§ 2 Bankzulage
Stand: 02.06.2020
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 10.01.2019 – 1 A 4171/18Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend den Widerruf der Bankzulage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankPersV/2#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankPersV/2#abs-2 (2) Maßgebliches Grundgehalt ist
Maßgebliches Tabellenentgelt ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankPersV/2#abs-3 (3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBankPersV/2#abs-4 (4) Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBankPersV/2#abs-5 (5) Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. Absatz 4 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend.