Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne des § 35 unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-2 (2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-3 (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die übermittelnde Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-4a (4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Münzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/36#abs-6 (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 BBankG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.03.1970 – 1 StR 491/69Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2011 I S. 2959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.