Gesetze / Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991
BBVAnpG 91Art 10 § 1
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
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Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 10 § 1 BBVAnpG 91 →
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