Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beitragsbemessungsverordnung
BBV§ 4 Kosten
Stand: 02.08.2026
Die Kosten für die Beschaffung und Verwendung der zur Beitragserhebung notwendigen Daten sind unselbständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten.
Einzelnorm