§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 23.11.2016 – 7 K 5018/15Zitiert von 1
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 55/09Dienstunfallruhegehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr; Beweisgrundsätze im Dienstunfallrecht; Krankheit mit unklarem Erscheinungsbild; Ausschlussfristen, Aufklärung der TatsachenZitiert von 110
- VG Düsseldorf, 12.12.2022 – 23 K 2118/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.12.2022 – 23 K 8281/21Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 – 4 S 2467/15Zitiert von 11
- OVG Schleswig, 13.09.2012 – 3 LB 21/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.06.2024 – 3 B 22.809Zitiert von 6
- VGH Bayern, 05.06.2024 – 3 BV 21.3116Zitiert von 13
- VG Karlsruhe, 09.04.2024 – 12 K 496/23
38 Entscheidungen zu § 135 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/135#abs-1 (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/135#abs-2 (2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/135#abs-3 (3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/135#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.