§ 16 Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
Stand: 23.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/16#abs-1 (1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/16#abs-2 (2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/16#abs-3 (3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.